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Jugendordnung

Jugendordnung

Inhaltsübersicht

§ 1 Satzung und Jugendordnung
§ 2 Zugehörigkeit
§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend
§ 5 Jugendleitertreffen
§ 6 Vereinsjugendleitung
§ 7 Jugendsprecher/in der Abteilungen
§ 8 Änderungen der Jugendordnung
§ 9 Schlussbestimmungen

§ 1 Satzung und Jugendordnung

Das Mitglied erkennt die Satzung und die Jugendordnung des TV Schweinheim und der entsprechenden Abteilungen an.

§ 2 Zugehörigkeit

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilungen.

§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend

(1) Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.

(2) Die Vereinsjugend wird über die zur Verfügung stehenden Mittel in Kenntnis gesetzt und entscheidet in Zusammenarbeit mit der Vorstandschaft über deren Verwendung. Die zur Verfügung stehenden Mittel zur Jugendarbeit werden über die Hauptkasse mitverwaltet.

§ 5 Jugendleitertreffen

(1) Das Jugendleitertreffen besteht aus:
– der Vereinsjugendleitung
– dem/der Jugendsprecher/in der Abteilungen
– Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins

(2) Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht.

Der/die Jugendleiter/in müssen am Tag der Wahl mindestens 14, der/die Vereinsjugendleiter/in mindestens 18 Jahre alt sein.

(3) Aufgaben des Jugendleitertreffens

– Entgegennahme der Berichte und Vorschläge der Jugendsprecher/in der Abteilungen
– Entgegennahme der Berichte und Vorschläge
– Wahl des/der Vereinsjugendleiters/in und Stellvertreters/in
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinsjugendleitung

(4) Das jährliche Jugendleitertreffen findet vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins statt.

§ 6 Vereinsjugendleitung

(1) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:

– dem/der Vereinsjugendleiter/in bzw. deren Stellvertretern
– den Jugendsprechern der Abteilungen
– den evtl. weiteren Beisitzern

(2) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinsatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtreffens. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtreffen und dem Vorstand des Vereins verantwortlich

(3) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Jugendsprecher der Abteilungen ist innerhalb zwei Wochen eine Sitzung von dem/der Vereinsjugendleiter/in einzuberufen.

§ 7 Jugendsprecher/in der Abteilungen

Den/die Abteilungsjugendsprecher/in bzw. Stellvertreter/in stellen die Abteilungen.
Jede Abteilung entsendet bis zu 2 wahlberechtigte Jugendsprecher in die Jugendleitertreffen.

§ 8 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Jugendleitertreffen beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Einführung und Änderungen der Jugendordnung werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Jugendordnung ist Teil der Vereinssatzung und wurde durch die Mitgliederversammlung am 24. März 2000 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.