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Vereinssatzung

Vereinssatzung Turnverein Schweinheim 1885 e. V.

Inhaltsübersicht

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Verbandszugehörigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Vorstand
§ 9 Vereinsausschuss
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Ältesten- und Ehrenrat
§ 12 Abteilungen
§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 14 Vereinsjugend
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
§ 16 Geschäftsjahr
§ 17 Kassenprüfung
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Schlussbestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Der im August 1885 in Schweinheim gegründete Turnverein führt den Namen „Turnverein Schweinheim 1885 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg-Schweinheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg unter der Nummer VR 89 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
     • Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
     • Instandhaltung und Instandsetzung der Sportanlagen und vereinseigener Gebäude sowie der Turn-, Sport- und Spielgeräte,
     • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen,
     • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und der zuständigen Landesfachverbände und unterliegt in diesem Umfeld auch deren Regeln. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.
(2) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
(4) Durch die Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Satzungen der übergeordneten Verbände an und verpflichtet sich, die sportlichen Bestrebungen und die Interessen des Vereins zu unterstützen.
(5) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(6) Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
(7) Wahl- und stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(8) Zu Ehrenmitgliedern können Vereinsmitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind vom Tag ihrer Ernennung an von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Ehrungen durch den Verein und Ernennung zu Ehrenmitgliedern regelt die Ehrenordnung.
(9) Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich oder elektronisch zu erklärende Austritt ist jeweils zum 30.06. und zum 31.12. eines Jahres möglich, Beiträge, die zum Jahresbeginn für das gesamte Beitragsjahr gezahlt wurden, werden bei einer Kündigung zum 30.06. anteilig erstattet.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden
      • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
      • wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
      • wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist umgehend durch Einwurf-Einschreibebrief oder per Boten zuzustellen.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Mitgliederversammlung oder der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
    a) Verweis
    b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei dem dreifachen Jahresbeitrag des entsprechenden Mitglieds
    c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
    d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels Einwurf-Einschreibebrief oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu entrichten. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist mit Beginn des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Im Einzelnen werden die Beitragserhebungen in einer Beitragsordnung geregelt.

§ 7 Vereinsorgane sind:

• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der vertretungsberechtigte und geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB setzt sich aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern zusammen.
(2) Durch die Mitgliederversammlung können bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden, die mit dem nach § 8 (1) gewählten geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand bilden.
Der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung bzw. Jugendwart gehört ebenfalls als zusätzliches Mitglied dem erweiterten Vorstand an. Wenn durch die Vereinsjugend kein Vorsitzender der Vereinsjugendleitung gewählt wurde, kann durch die Mit­gliederversammlung ein Jugendwart gewählt werden, der dieses Amt solange bekleidet, bis durch die Vereinsjugend eine Person gewählt wurde.
(3) Der erweiterte Vorstand bestimmt einen Vorstandssprecher und gibt sich eine Geschäftsordnung, in der sowohl die Modalitäten von Abstimmungen innerhalb des Vorstandes als auch die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch jedes Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands nach § 8 (1) alleine vertreten.
Für Rechtsgeschäfte, bei denen der Wert des Leistungsaustausches einen Betrag von 1000 € übersteigt, wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Geschäftsbereiche Vollmachten für Vorstandsmitglieder oder Dritte auszustellen. Hierbei kann er in Ausnahmefällen auch dann, wenn der Wert des Leistungsaustausches einen Betrag von 1000 € übersteigt, eine Einzelperson mit der Vertretung des Vereins beauftragen.
(5) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(6) Wiederwahl ist möglich.
(7) Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können dabei jedoch Mitglieder des Vorstands nicht das Amt eines Kassenprüfers wahrnehmen.
(9) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

§ 9 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
     • den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
     • den Abteilungsleitern/-innen
     • dem/der Sprecher/-in des Ältesten- und Ehrenrates
(2) Der Vereinsausschuss bildet nach Bedarf Fachausschüsse. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Ausschussmitglieder und davon mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Die Sitzungen werden durch den Vorstandssprecher oder seine/seinen Vertreter/-in einberufen und geleitet.
(4) Die Abteilungsleiter/-innen, der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung und der/die Sprecher/-in des Ältesten- und Ehrenrates können im Verhinderungsfall Vertreter zur Ausschusssitzung entsenden.
(5) Der Vereinsausschuss ist zwischen den Mitgliederversammlungen das beschließende Organ des Vereins.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
     • der Vorstand beschließt
     • von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung auf der vereinseigenen Internetpräsenz und als Aushang am „Schwarzen Brett“ in der vereinseigenen Sporthalle und soll 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.
(5) Anträge, die nicht in der Tagesordnung stehen, müssen schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(8) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem im Voraus bestimmten Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(10) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 11 Ältesten- und Ehrenrat

(1) Der Ältesten- und Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihm gehören bis zu sieben verdiente und langjährige Mitglieder an.
(2) Dem Ältesten- und Ehrenrat obliegen unter anderem folgende Aufgaben:
      • Die Schlichtung von eventuell aufgetretenen Streitigkeiten, wenn er von einer Partei hierfür angerufen wird (die betroffenen Vereinsmitglieder              sind verpflichtet, einer Ladung Folge zu leisten).
      • Mitwirkung bei der Vorbereitung von Ehrungen.
(3) Der Ältesten- und Ehrenrat bestimmt innerhalb eines Monats nach seiner Wahl einen Sprecher und benennt diesen gegenüber dem Vorstand als Ansprechpartner.

§ 12 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet.
(2) Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter oder dessen Vertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(3) Die Abteilungen sind berechtigt, im Bedarfsfalle unabhängig vom Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben.
(4) Bei einer bestehenden Abteilungskassenführung ist diese nach den Vorgaben des Vorstandes durchzuführen. Der Schatzmeister hat jederzeit das Recht, die Kassenführung einzusehen und zu prüfen.
(5) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(6) Über die Auflösung einer Abteilung muss in einer besonderen, nur zu diesem Zweck einberufenen Abteilungsversammlung abgestimmt werden. Hierzu müssen alle Abteilungsmitglieder und der Vereinsauschuss mit vierwöchiger Frist schriftlich von der Abteilungsleitung eingeladen werden.
(7) Die Abteilung gilt als aufgelöst, wenn dreiviertel der zur Abstimmung erschienenen stimmberechtigten Abteilungsmitglieder dies verlangt haben. Die anwesenden Mitglieder des Vereinsaus-schusses haben nur Stimmrecht, soweit sie auch Abteilungsmitglieder sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen und zu protokollieren. Die Abwicklung der Auflösung obliegt dem Vereinsausschuss.
(8) Wird eine Abteilung über ein Jahr lang nicht aktiv und wird von Seiten der Abteilung selbst keine Auflösung beantragt, ist der Vereinsausschuss ermächtigt, mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung der Abteilung zu beschließen. Der Vereinsausschuss muss zu diesem Zweck eigens einberufen werden. Die Abstimmung muss namentlich erfolgen und schriftlich niedergelegt werden.
(9) Von der Auflösung einer Abteilung wird die Mitgliedschaft im Verein nicht berührt.

§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. 2 trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
(6) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 5 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und ge-ändert wird.

§ 14 Vereinsjugend

Die Jugendarbeit regelt die Jugendordnung

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Vereinsausschusses sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen und im Archiv zu hinterlegen ist.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 17 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie die Abteilungskassen können jederzeit, müssen aber mindestens einmal im Jahr (vor der Mitgliederversammlung) durch die Kassenprüfer geprüft werden. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenführer. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode (3 Jahre) gewählt. Scheidet ein/e Kassenprüfer/in vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit eine/n neue/n Kassenprüfer/in wählen.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
     • der Vereinsausschuss dies mit einer Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
     • dies von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wurde
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliedsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden und ist namentlich vorzunehmen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Aschaffenburg zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Satzung.

§ 19 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 6. März 2020 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Aschaffenburg-Schweinheim, 6. März 2020

Thorsten Schulte                             Markus Stein
Stellvertretender Vorsitzender    Stellvertretender Vorsitzender


(Eintragung im Vereinsregister am 16.06.2020)